Erben und Vererben in Österreich

In Österreich sind die wesentlichen Grundsätze des Erbrechts im allgemeinen büergerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Außerstreitgesetz (AußerstreitG) geregelt.

Der wesentlichste Unterschied zum deutschen Erbrecht besteht darin, dass die Erben nicht unmittelbar Eigentümer oder Besitzer des Nachalsses werden, sondern das Erbrecht voir Gericht verhandelt werden muss. Erst wenn der gesetzliche oder berufene Erbe ausdrücklich erklärt, dass er die Erbschaft annimmt, wird der Nachlass auf den Erben durch das Gericht übertragen. Dieser Vorgang wird als Einantwortung bezeichnet.

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Danch sind gesetzliche Erben zunächst diejenigen, die mit dem Erblasser aufgrund ehelicher Abstammmung durch die nächste Linie verwand sind. Zur ersten Linie zhälen die Kinder des Erblassers und ihre Nachkömmlinge, zur zweiten Linie die Eltern des Erbalssers und deren Abkömmlinge usw. Solange eine nähere Linie vorhanden ist, sind nachfolgende Linien ausgeschlossen. Der Ehegatte erbt neben den ehelichen Kindern zu einem Dirttel.

Auch im österreichischen Recht können sich bestimmte Personen auf einen Pflichtteilsanspruch berufen, auch wenn sie vom Erblasser nicht bedacht worden sind. Zu den Pflichtteilsberechtigten zäheln die Kinder und deren Abkömmlinge, sind solche nicht vorhanden können auch die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Bei Kindern und dem Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. In aufsteigender Linie, d.h. zum Beispiel Eltern und deren Abkömmlinge, können die Pflichtteilsberechtigten ein Drittel des gesetzlichen Erbanspruches geltend machen.

Um die optimale Lösung für eine Vermögensübertragung zu finden, ist es unerlässlich, sich rechtzeitig und umfassend über die fremde Rechtsordnung zu informieren!


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