Gesetzliche Erbfolge


Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, greift das gesetzliche Erbrecht ein, das im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt ist (§§ 1922 ff. BGB).

 

Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn zwar eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) existiert, diese aber nur teilweise eine Anordnung enthält.

 

Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser keinen Erben einsetzt oder nur über einen Bruchteil seines Vermögens verfügt. Der Nachlassteil, der nicht von der letztwilligen Verfügung erfasst ist, unterliegt dann der gesetzlichen Erbfolge.

 

Auch wenn der Erblasser nur bestimmte Nachlassgegenstände einem Hinterbliebenen vermacht oder allgemein Auflagen ausspricht, ohne einen Erben einzusetzen, greift die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Möglich ist auch, dass sich die letztwillige Verfügung inhaltlich darauf beschränkt, vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Regelungen auszuschließen, so zum Beispiel die Abbedingungen des Dreißigsten.


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