Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Nach dem deutschen Erbrecht erben nur Verwandte, d.h. Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben. Außer dem Ehepartner des Verstorbenen stehen also „angeheirateten“ Verwandten keine Erbansprüche zu.

 

Die Verwandten des Erblassers werden je nach Grad der Verwandtschaft unterteilt, das Gesetz spricht von sogenannten „Ordnungen“.

* Seit dem 1. April 1998 werden nichteheliche Kinder mit ehelichen Kinder erbrechtlich gleichbehandelt.

Ist ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen nicht zur Erbfolge berufen.
 
Leben also noch die Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge, sind allein sie die Erben. Nur wenn kein Vertreter der höheren Ordnung (mehr) vorhanden ist, können Angehörige der nachfolgenden Ordnung nach dem gesetzlichen Erbrecht erben.


Innerhalb der Ordnungen schließen die noch lebenden Abkömmlinge die durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.


Beispiel:

Welche gesetzlichen Erbansprüche haben die Angehörigen ?

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