Gewillkürte Erbfolge

 

Will der Erblasser den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tode beeinflussen, kann er eine letztwillige Verfügung treffen. Das deutsche Erbrecht kennt zwei Formen der Verfügungen von Todes wegen: das Testament und den Erbvertrag. Aufgrund des Typenzwanges des Erbrechtes sind die Verfügungsmöglichkeiten auf diese beiden Gestaltungsmittel beschränkt.  

Ein Erblasser kann danneben jedoch auch weitere Maßnahmen zur Vermögensüberleitung und Nachlasssicherung ergreifen, z. B. Schenkungen oder sonstige Vermögensübertragungen unter Lebenden, Güterrechtsvereinbarungen unter Ehegatten oder Vermögensstandvereinbarungen unter Lebenspartnern, gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder der Abschluss von Versicherungsverträgen zugunsten von Angehörigen.

Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten und Kombinationen mit letztwilligen Verfügungen sind verallgemeinernde Ausführungen dazu kaum möglich. Im Einzelfall sollte daher ein Spezialist zu Rate gezogen werden.


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