Gesetzliches Erbrecht des Fiskus


Existiert weder ein Ehegatte noch ein Lebenspartner oder Verwandter oder haben die Erbe ausgeschlagen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Das heißt, Erbe ist der Fiskus des Bundeslandes, dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt angehörte, lebte der (deutsche) Verstorbene im Ausland erbt der Bundesfiskus.

Bevor es zur Erbschaft des Staates kommt, haben die Nachlassgerichte den Erben zu ermitteln. Ist dieser nicht bekannt oder hat sich niemand gemeldet, wird unter Fristsetzung öffentlich zur Anmeldung von Erbrechten aufgefordert. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ergeht ein Beschluss des Nachlassgerichtes, mit dem Inhalt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist. Erst mit dem Erlass des Beschlusses kann sich der Fiskus auf das Erbrecht berufen bzw. Nachlassgläubiger können Forderungen gegen den Fiskus geltend machen.

 
Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Erben, besteht für den Staat keine Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. In vielen Fällen ist jedoch gerade die Überschuldung des Nachlasses der Grund dafür, dass die eigentlich in Betracht kommenden Erben ihre Rechtsposition nicht wahrnehmen und ausschlagen. Es ist daher gerechtfertigt, den Staat nur in begrenztem Umfang haften zu lassen und die Haftung für Nachlasschulden ist auf den Nachlass beschränkt.


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