Gesetzliches Erbrecht des Ehe- oder Lebenspartners


Erbrechtlicher Anspruch

 

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners ist unabhängig vom ehelichen Güterstand.

 

Güterrechtlicher Anspruch


Für eine Erhöhung des Erbanteils kann der Güterstand der Eheleute eine Rolle spielen.


Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h. in dem Güterstand der immer gilt, wenn nichts abweichendes in einem Ehevertrag vereinbart wurde, erhöht sich der Erbteil um ¼. Damit wird der Zugewinn bei Ende der Ehe aufgrund Todes pauschal ausgeglichen.

 

Es kann durchaus Sinn machen, die Erbschaft auszuschlagen und den sog. kleinen Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs) zuzüglich des genau berechneten Zugewinns zu verlangen.

Das wirkt sich dann positiv aus, wenn das Vermögen des Erblassers im wesentlichen während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erworben wurde und der überlebende Ehegatte selber während der Ehe keine oder kaum Einkünfte erzielt hat. Da jedoch auch steuerliche Überlegungen eine große Rolle spielen, ist im Einzelfall eine Konsultation eines Fachmannes anzuraten.

 

Beispiel:

1. Möglichkeit: Ehefrau und Töchter erben zu dritt
    • Ehefrau:
1/4 (Erbanspruch) + 1/4 (pauschaler Zugewinnausgleich)
= 1/2 des Nachlasses
= 400.000 Euro (sog. großer Pflichtteil)
    • Töchter:
je 1/4 = je 200.000 Euro
2. Möglichkeit: Ehefrau schlägt aus und nur die Töchter werden Erben
    • Ehefrau:
1/8 (Hälfte des Erbanspruches) = 100.000 Euro
plus
tatsächlichen Zugewinn = 400.000 Euro
= 500.000 Euro (sog. kleiner Pflichtteil)
    • Töchter:
je 1/2 des restlichen (!) Nachlasses = 150.000 Euro
Das Ausschlagen der Erbschaft kann für den Ehepartner somit auch Sinn machen. Es ist unter Umständen auch im Interesse aller Hinterbliebenden, um Steuern zu sparen, da der überlebende Ehepartner einen höheren Steuerfreibetrag als die Kinder hat !


 

Im Falle des Güterstandes der Gütertrennung gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Das heißt, der überlebende Ehepartner hat entsprechend den dargestellten Grundsätzen nur einen erbrechtlichen Anspruch.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer ist als der eines Kindes. Aus diesem Grunde gibt es eine Ausnahmeregelung. Existieren neben dem überlebenden Ehegatten nur ein Kind oder zwei Kinder bzw. deren Abkömmlinge, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten Kind verbleibt es bei dem erbrechtlichen Anspruch von einem Viertel, d.h. auch bei vier oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte auf jeden Fall ein Viertel und nicht nach der Anzahl der Kinder zu gleichen Teilen.

 

Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft ist zu differenzieren. Bei der sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft fällt der Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass und wird daher auch nicht vererbt. Nur das Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen.

Wurde demgegenüber eine allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart, fällt neben dem Vorbehalts- und Sondergut auch der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut in den Nachlass. Daran ist der überlebende Ehepartner nach den allgemeinen Grundsätzen neben den Verwandten als Erbe beteiligt.  

Der Voraus

Unabhängig vom erbrechtlichen und güterrechtlichen Nachlassanteil steht dem überlebenden Ehepartner als gesetzlichen Erben der sog. Voraus zu. Darunter fallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, wie Einrichtung, Teppich, Geschirr, Waschmaschine, Hochzeitsgeschenke etc.

Neben den Verwandten zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister des Erbalssers) kann der Voraus ohne Einschränkung begehrt werden. Gegenüber den Verwandten erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) können die zum Voraus zählenden Gegenstände nur verlangt werden, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt werden.

Der Dreißigste

Einen weiteren Anspruch, den der Ehepartner gegenüber den Erben geltend machen kann, ist der sog. Dreißigste. Dabei handelt es sich um ein Recht, dass unter Umständen auch anderen Familienangehörigen zustehen kann.

Der Dreißigstes steht nämlich den Familienangehörigen des Erblasser zu, die zum Todeszeitpunkt mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben. Sie können gegenüber den gesetzlichen Erben verlangen, bis dreißig Tage nach dem Todestag die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und Haushaltsgegenstände zu gestatten und soweit der Erblasser Unterhalt gewährt hat, diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage weiterzuentrichten.

Der Erblasser kann in einem Testament das Recht auf den Dreißigsten jedoch auch ausschließen.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners besteht nur solange eine wirksame Ehe vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind gesetzliche Erbrechtsansprüche auch ausgeschlossen, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war, das infolge des Todes des Erblassers nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Eingetragene Lebenspartner

Hinzuweisen ist auf das zum 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Dieses Gesetz räumt gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit ein, durch entsprechende Erklärung vor der zuständigen staatlichen Behörde, rechtswirksam eine Lebenspartnerschaft zu begründen und damit in vielen Bereichen vergleichbare Rechte von Ehepartnern wahrzunehmen.

Die gesetzlichen Erbansprüche von Lebenspartnern sind im wesentlichen denen der Ehegatten nachgebildet (zum Erbrecht insbesondere § 10 LPartG).


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