Erben und Vererben in Frankreich

Nach dem deutschen Kollisionsrecht wird ein deutscher Staatsangehöriger an sich nach deutschem Erbrecht unabhängig von seinem Wohnsitz beerbt.

Hat ein Deutscher jedoch eine Immobilie in Frankreich, richtet sich die Erbfolge über das Grundvermögen zwingend nach französischem Recht. Das deutsche IPR erkennt diese Bewertung des französischen Kollsionsrechtes an.

Bei Immobilien in Frankreich ist daher Folgendes zu beachten:

Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und französischem Erbrecht besteht darin, dass die gesetzliche Erbfolge in Frankreich grundsätzlich nicht durch Testament oder Erbverzicht oder andere lebzeitige Verfügungen geändert oder beseitigt werden kann.

Das Erblasservermögen ist zweigeteilt in denjenigen Teil, der der gesetzlichen Erbfolge zwingend unterliebt (Erbvorbehalt) und in den Freiteil. Nur über letzteren kann der Erblasser frei verfügen. Der Erbvorbehalt bleibt der Verfügungsmacht entzogen.

Der Vorbehaltsteil wird quotal unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Bei Vorhandensein eines Kindes beträgt die Quote die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern zwei Drittel, bei drei und mehr Kinder drei Viertel des Nachlasses.

Der überlebende Ehegatte ist durch das Erbrechtsreformgesetz seit 2002 besser gestellt. Nunmehr kann der Ehegatte, der den Erblasser neben den gemeinsamen Kindern und deren Abkömmlingen überlebt, nach seiner Wahl Nießbrauch an allen zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögensgegenständen des Nachlasses oder volles Eigentum zu einer Quote von ein Viertel am Nachlass beanspruchen.

Erbschaftssteuer
Wie in Deutschland hängt die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Das französische Erbschaftssteuerrecht räumt relativ geringe Freibeträge ein, so dass bereits ein geringfügiger Erbschaftserwerb der Steuerpflicht unterliegen kann. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 76.000 €, Kinder und Eltern haben einen Freibetrag von jeweils 46.000 €.

Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers haben einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 7.600 € mit 5 % zu versteuern. Für den Ehegatten gilt desweiteren ein Steuersatz von 10 % für einen Erwerb zwischen 7.600 € bis zu 15.000 €. Der Spitzensteuersatz beträgt beim Ehegatten und den Abkömmlingen 40 % und wird ab einem Erwerb von 1.700.000 € angesetzt.

Darüber hinaus sieht das französische Recht vor, dass man alle zehn Jahre eine Schenkung zu Gunsten der Kinder tätigen kann, die jedes Mal von einem Freibetrag von 46.000 € profitieren können.

Um die optimale Lösung für eine Vermögensübertragung zu finden, ist es unerlässlich, sich rechtzeitig und umfassend über die fremde Rechtsordnung zu informieren!

In Frankreich gilt der Grundsatz der freien Notarswahl, so dass auch ein deutschsprachiger Notar aus dem Grenzgebiet zu Deutschland oder allen anderen Teilen Frankreichs unabhängig von der Lage der Immobilie aufgesucht werden kann.


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