Erben und Vererben in Italien

Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger findet auf das in Italien belegene Vermögen grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung. Es sind demzufolge vor allem die Einschränkungen des deutschen Pflichtteilsrechtes zu beachten.

Aus Sicht des italienischen Rechtes kann der Erblasser im Testament das Recht des Staates wählen, in dem er ansässig ist. Er muss dann aber auch zum Zeitpunkt des Todes dort noch ansässig gewesen sein. Möglich ist demzufolge, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der in Italien bis zuletzt lebt, das italienische Recht wählt. Dann ist es wichtig, die Besonderheiten des italienischen Nachlassverfahrens zu kennen:

Erbschaftserwerb

In Italien ist zum Erbschaftserwerb des berufenen Erbe im Gegensatz zu Deutschland die Annahme der Erbschaft erforderlich. Die Annahme der Erbschaft kann entweder vorbehaltlos oder unter dem Vorbehalt der Inventaraufstellung erfolgen.

Die Annahme kann ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung in einer öffentlichen oder privaten Urkunde erklärt werden. Ausreichend ist auch, wenn sich der designierte Erbe als solcher bezeichnet.

Eine Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, und ist insbesondere dann gegeben, wenn der zur Erbfolge Berufene eine Rechtshandlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Willen zur Annahme voraussetzt und zu deren Vornahme er nur in der Eigenschaft als Erbe berechtigt wäre.

Grundsätzlich besteht das Recht zur Annahme zehn Jahre ab dem Tag der Eröffnung der Erbfolge (d.h. ab dem Zeitpunkt des Todes). Um Rechtssicherheit zu gewähren, hat jeder Interessent das Recht, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Festsetzung einer Annahmefrist zu stellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, erlischt das Annahmerecht.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ende des Jahres 2001 hat Italien seine Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. Allerdings ist dieser Aspekt mit Vorsicht zu genießen. Gänzlich steuerfrei ist die Übertragung von Immobilien im Wege der Erbschaft nämlich nicht, denn es sind weiterhin Hypotheken- und Katastersteuer zu zahlen.

Auch die Aufhebung der Schenkungssteuer gilt nicht ohne Einschränkung. Die Steuerfreiheit gilt bei lebzeitigen Schenkungen nur gegenüber dem Ehegatten oder Verwandten bis zum vierten Verwandtschaftsgrad. Außerdem fällt auch hier eine Hypotheken- und Katastersteuer, sowie eine Registersteuer zu zahlen.

Um die optimale Lösung für eine Vermögensübertragung zu finden, ist es unerlässlich, sich rechtzeitig und umfassend über die fremde Rechtsordnung zu informieren!


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