Der Erbvertrag

Statt einem Testament kann der Erblasser durch einen Erbvertrag über seinen Nachlass verfügen. Der Unterschied liegt darin, daß beim Erbvertrag der Erblasser nicht einseitig eine Anordnung trifft, sonder eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Personen.


Durch einen Erbvertrag können Erben eingesetzt, sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden. Andere Verfügungen können nur einseitig, d.h. durch Testament, getroffen werden. Dazu zählen z.B. Teilungsanordnungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, der einzuhalten ist und nicht einseitig vom Erblasser abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde ist er vor einem Notar zu schließen, der auf die Risiken und Rechtsfolgen hinzuweisen hat.




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