Der Erbschein

Der Erbschein dient der Legitimation den Erben gegenüber Dritten. Ist ein Erbschein erteilt heißt das allerdings nicht, dass man als Erbe feststeht. Solange ein Erbschein wirksam erteilt ist, sorgt dieser lediglich für eine gesetzliche Vermutung zugunsten des im Erbschein bezeichneten Erben.

Der Erbschein ist beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers zu beantragen. Ist kein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland begründet, ist das Amtsgericht Berlin- Schöneberg zuständig.

 

Bei mehreren Erben kann für jeden ein Teilrechtserbschein oder auch ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden.

 

Für die Beantragung ist notwendig:

bei gesetzlichen Erben
bei Erben aufgrund Testament oder Erbvertrag
  • Personalausweis
  • Testament bzw. Erbvertrag
  • Sterbeurkunde
  • Angabe zu Kenntnissen über weitere Verfügungen von Todes wegen
  • Familienstammbuch
  • Sterbeurkunde
  • Angabe zu Personen, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert sein würde
  • Angabe zu bestehenden Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht
  • Angabe, ob und welche Testamente/ Erbverträge vorhanden sind

  • Angabe zu bestehenden Rechtstreitigkeiten über das Erbrecht

  • Angabe zum ehelichen Güterstand des Erblassers

 


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