Der Erbschein
Der Erbschein dient der Legitimation den Erben gegenüber Dritten. Ist ein Erbschein erteilt heißt das allerdings nicht, dass man als Erbe feststeht. Solange ein Erbschein wirksam erteilt ist, sorgt dieser lediglich für eine gesetzliche Vermutung zugunsten des im Erbschein bezeichneten Erben.
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers zu beantragen. Ist kein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland begründet, ist das Amtsgericht Berlin- Schöneberg zuständig.
Bei mehreren Erben kann für jeden ein Teilrechtserbschein oder auch ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden.
Für die Beantragung ist notwendig:bei gesetzlichen Erben bei Erben aufgrund Testament oder Erbvertrag