Der zu versteuernde Erwerb

Der Steuerpflicht unterliegt der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich bestimmter Freibeträge. Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers, sog. Stichtagsregelung.

Bei Barvermögen ist die Bezifferung des Nachlasswertes nicht weiter schwierig. Bei Wertpapieren und Grundbesitz ist auf Besonderheiten hinzuweisen.

Wertermittlung bei Wertpapieren, insbesondere bei Aktien
Bei Wertpapieren gilt ebenfalls die erwähnte Stichtagsregelung, d.h. maßgeblich ist der Wert eines Depots zum Todeszeitpunkt. Unter Umständen kann sich das Verfügbarmachen der Wertpapiere länger hinziehen und der Wert in der Zwischenzeit sinken. Mit unter kann dann die steuerliche Belastung sogar größer sein, als der Wert des Depots am Tat der tatsächlichen Verfügbarkeit. Es ist daher immer daran zu denken und das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass eine Norm in der Abgabenordnung die Festsetzung einer niedrigeren Steuer vorsieht, wenn die Erhebung im konkreten Fall unbillig wäre.

Wertermittlung bei Grundstücken
Aufgrund eines wichtigen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes von 1995 werden ab 01.01.1996 die anzusetzenden Grundstückswerte in einem besonderen Verfahren ermittelt.

Bebaute Grundstücke werden seitdem nach dem sogenannten Ertragswertverfahren und nicht mehr nach den Einheitswerten taxiert. Das heißt, der erbschaftssteuerliche Wert richtet sich nach dem tatsächlichen oder möglichen Ertrag des Grundstückes.

Der Wert unbebauter Grundstücke ist abhängig von den sog. Bodenrichtwerten, die beim Gutachterausschuss der Gemeinden zu erfragen sind.

Übersicht:

 

Grundstücksart Ausgangswert Abschläge Zuschläge
unbebaute Grundstücke
Fläche x Bodenrichtwert zum 01.01.1996

(Die Bodenreichtwerte können bei den sog. Gutachterauschüssen der Gemeinden und Landkreise erfragt werden. Die Bodenrichtwerte gelten bis zum 31.12.2006.)

 
20 % -------------
bebaute Grundstücke
Durchschnittleiche Jahreskaltmiete der letzten 3 Jahre bzw. die übliche Jahresmiete x 12,5


Bewertung jedoch mindestens wie für ein vergleichbares unbebautes Grundstück

 
Altersabschlag pro Jahr 0,5 %, jedoch max. 25 % 20 % bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Bewertung von Betriebsvermögen
Die Bewertung von Betriebsvermögen orientiert sich nicht an der Art des Vermögen (Grundstück, bebautes Grundstück, Barvermögen).

Die Bewertung erfolgt bei vielmehr nach dem
  • Steuerbilanzwert bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen (freiberufliche Praxis, Kanzlei, Handwerker)
  • Verkaufswert bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)


 

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