Die Enterbung
 

 

Der Begriff der Enterbung ist untrennbar mit dem Erbrecht verbunden, wird dieses Mittel doch oft scherzhaft oder auch ernst gemeint von Eltern gegenüber widerwilligen Sprösslingen angedroht.

 

In der Praxis läßt sich eine Enterbung im engeren Sinne jedoch nicht ohne weiteres umsetzen.

 

Zwar reicht es bereits aus, wenn man im Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Erbfolge, die ergänzend zu einem nicht vollständigen Testament Anwendung finden würde. Eines solche Anordnung bedarf keiner Begründung. Damit wird aber nur erreicht, dass eine bestimmte Person keinen Erbanteil erlangt. Unberührt davon bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil.

 

Der verbleibende Pflichtteil kann nur unter engen Voraussetzungen ganz entzogen werden. Nach dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes kommt ein kompletter Entzug eines Nachlassanteiles nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, die im Gesetz detailliert geregelt sind.
 

Eine Enterbung ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, er den Erblasser vorsätzlich körperlich mißhandelt oder sich eines anderen Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Weitere Gründe sind in der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser zu sehen oder der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn ein Abkömmling einen „ehrlosen und unsittlichen“ Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt. Letztes ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen zu bejahen.

 

Will der Erblasser einen Angehörigen nicht nur als Erben ausschließen, sondern auch den Pflichtteil entziehen, muss er dies im Testament anordnen und auch anführen, welcher der Entziehungsgründe gegeben sein soll.

 

 


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