Pflichtteilsergänzungsanspruch
 
Der Erblasser kann die Pflichtteilsansprüche auch nicht dadurch umgehen, dass er noch zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkung schmälert. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann nähmlich einen Anspruch darauf, dass der Pflichtteil so berechnet wird, als gehörte die Schenkung noch zum Nachlass.

Der Erbe muß sich jedoch nicht sämtliche Schenkungen entgegen halten lassen, die der Erblasser jemals getätigt hat. Berücksichtigt werden nur die Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.

Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für Ehegatten. Schenkungen an einen Ehegatten werden bei der Berechnung des Pflichtteils immer dem Nachlass zugerechnet, wenn nicht zur Zeit des Erbfalls die Eheleute länger als 10 Jahre geschieden waren.

Ist eine Schenkung an Dritte dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen, muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch eine Schenkung, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, auf den Pflichtteil anrechnen lassen.

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