Der ordentliche Pflichtteil

 


Mögliche Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und der Ehegatte bzw. Lebenspartner.


Zu beachten ist jedoch, dass die genannten Angehörigen nur dann Pflichtteilsberechtigte sind, wenn sie auch bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen sein würden. D.h. auch hier gelten wieder die Grundsätze, dass Angehörige einer höheren Ordnung alle anderen Ordnungen ausschließen und auch innerhalb einer Ordnung ein noch lebender näherer Angehöriger den mit dem Erblasser weiter entfernten Abkömmling verdrängen.


Beispiel:

Lösung:

Der Anspruch auf den (ordentlichen) Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteilsberechtigten steht in dieser Höhe eine Geldforderung gegen die Erben zu.


Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod und der beeinträchtigtenden Verfügung (Testament/ Erbvertrag) Kenntnis erlangt hat. Eine wichtige Frist !

Dieser Anteil steht auch einem Erben zu, der die Erbschaft ausschlägt. Das macht unter Umständen Sinn, wenn der Nachlass mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet ist oder eine zu hohe Steuerpflicht eintritt (siehe insbesondere beim Ehegatten).


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