Das gemeinsame Testament der Eheleute

Nur Ehegatten oder Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Darunter versteht man eine Testamentsform, bei der beide Ehepartner gemeinsam in einer einheitlichen Urkunde ihre letztwilligen Verfügungen treffen. Lebensgefährten können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Für sie kommt nur der Erbvertrag in Betracht, wenn sie zusammen letztwillige Verfügungen treffen wollen.

Das gemeinschaftliche Testament kann als öffentliches Testament oder als privates errichtet werden. Bei einem privaten Testament reicht es aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, sollten Ort und Datum von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern hinzugefügt werden.


Spezialfall- „Berliner Testament“

Am häufigsten machen Ehegatten vom sog. Berliner Testament Gebrauch. Dabei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, dass inhaltlich eine Besonderheit aufweist. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll.

 

Beispiel für ein solches gemeinschaftliches Testament:

 

Unser letzter Wille

Wir, die Eheleute Max und Else Schulze aus Berlin, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Erben des von uns beiden zuletzt Versterbenden sollen unsere beiden Kinder Hannes und Klara zu jeweils gleichen Teilen sein.

 

Berlin, den 10. Juni 2005

Max Schulze

 

Vorstehendes Testament soll auch als mein Testament gelten.

Berlin, den 10. Juni 2005

Else Schulze

 

 

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte seine eigene testamentarische Erklärung jederzeit widerrufen. Anders ist es jedoch bei den sogenannten wechselseitigen Verfügungen, das sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen ist. Eine wechselseitige Verfügung wird vom Gesetz immer dann vermutet, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, so wie beim Berliner Testament. Die Vermutung greift auch, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahe steht.

Keine wechselseitige Verfügung wird hingegen angenommen, wenn im Testament bestimmt ist, dass der überlebende Ehegatte über seinen Nachlass frei verfügen kann, d.h. die Bestimmung eines dritten als Schlusserben nicht bindend sein soll.

Liegt eine wechselseitige Verfügung vor, erlischt das Recht zum Widerruf mit dem Tod des einen Ehegatten. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er zwar widerrufen, dies hat aber dieUnwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Aufgrund der weitreichenden Auslegungsprobleme und Konsequenzen ist bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. Berliner Testaments auf die Wortwahl sehr zu achten. Aus diesem Grunde sollte bei der Errichtung eines solchen Testamentes der Rat eines Fachmannes eingeholt werden.


zurück zu EröffnungHomevor zu Unternehmertestament