Testamentseröffnung nach dem Erbfall

 

Sobald ein Nachlassgericht, bei dem sich ein Testament in Verwahrung befindet, Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, setzt es einen Termin zur Testamentseröffnung an. Soweit tunlich, sollen dazu die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten geladen werden. In dem Termin wird das Testament geöffnet, verkündet und auf Verlangen vorgelegt.

 

Bei einem gemeinschaftlichen Testament werden die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich absondern lassen, nicht zur Kenntnis gebracht. Von den Verfügungen des Verstorbenen wird eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das gemeinschaftliche Testament wieder verschlossen und in amtliche Verwahrung gebracht. Testamente von nur einem Erblasser bleiben offen bei den Akten.

 

Es ist nicht unbedingt notwendig, bei einer Testamentseröffnung vor Ort zu sein. Von dem Inhalt des Testamentes werden diejenigen durch das Nachlassgericht benachrichtigt, die von den Verfügungen betroffen sind.

Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, ein eröffnetes Testament einzusehen und eine Abschrift oder beglaubigte Abschrift zu fordern.


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