Widerruf und Änderung des Testamentes

Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder geändert werden (NB Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament).

Bei einem privaten Testament genügt es, wenn die Testamentsurkunde vernichtet oder mit einem handschriftlichen Zusatz, zum Beispiel "ungültig", "aufgehoben" o.ä., versehen wird. 

Werden mehrere Testamente im Nachlass gefunden, haben grundsätzlich alle Testamente Gültigkeit, soweit nich ein späteres Testament ausdrücklich die Unwirksamkeit der älteren Verfügung anordnet. Außerdem setzt ein neues Testament ein älteres außer Kraft, soweit es mit dem älteren in Widerspruch steht.

Mehrfache Nachträge und Änderungen auf einem privaten Testament machen dieses nicht unwirksam, können das Testament jedoch unklar und widersprüchlich erscheinen lassen. Aus diesem Grunde, ist zu empfehlen, statt vieler Änderungen, das ganze Testament neu zu fassen und das alte zu vernichten.


Ein öffentlichtes Testament wird dadurch widerrufen, dass die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt wird. Dazu ist persönliches Erscheinen erforderlich. Wird allerdings ein privates Testament aus der amtlicher Verwahrung zurückgenommen, gilt dies nicht als Widerruf, das Testament ist weiterhin gültig.





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