Der Inhalt eines Testamentes

Der Inhalt eines Testamentes kann verschiedenste Gestaltungen aufweisen. Sie können im Testament völlig frei bestimmen, wer, was, unter welchen Umständen aus Ihrem Vermögen erhalten soll.
    • Ein Testament sollte eine klare Erbeinsetzung enthalten, d.h. es ist auf einen eindeutigen Wortlaut zu achten.
    • Das Testament sollte möglichst einfach sein. Man sollte nicht versuchen, alles bis ins Kleinste regeln zu wollen.
    • Da der juristische Laie sich oftmals über die richitgen, d.h. eindeutigen Formulierungen, nicht im Klaren ist, sollte möglichst der Rat eines Rechtskundigen eingeholt werden.

Die wichtigsten Regelungen in einem Testament sind:

Erbeinsetzung

Wird eine Person als Erbe eingesetzt, hat das zur Folge, dass der Eingesetzte nach dem Tod des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge antritt. Das heißt, er tritt ohne weiteres Zutun unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt treten sie gemeinsam die Vermögensnachfolge an. Sie werden als Miterben bezeichnet und bilden eine sog. Erbengemeinschaft.

Vermächtnis

Hat der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet, wendet er einem anderen einen (speziellen) Vermögensvorteil zu, ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Zweifelsfall wird ein Vermächtnis vermutet, wenn der Erblasser nur einzelne Gegenstände zugewendet hat.
Der Vermächtnisnehmer ist nicht automatisch Eigentümer an dem zugewendeten Gegenstand. Er hat nur einen sog. schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, d.h. der Erbe ist aufgrund des Testamentes verpflichtet, die Sache an den Vermächtnisnehmer herauszugeben bzw. zu übertragen.

Auflage

Vom Vermächtnis ist die Auflage zu unterscheiden. Durch eine Auflage kann der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, eine bestimmte Leistung vorzunehmen. Der Erblasser kann ein Tun (z.B. Grabpflege) oder Unterlassen (z.B. Nichtveräußerung eines bestimmten Gegenstandes) verlangen, dass die Erben, Miterben, der Testamentsvollstrecker oder auch die zuständige Behörde erzwingen können.

Formulierungsbeispiel:

Mein letzter Wille

Ich, Erwin Schulze aus Berlin-Reinickendorf, setzte meine Tochter Nele zu meiner Alleinerbin ein.

Ich mache ihr zur Auflage, dass sie jedes Jahr an meinem Todestag frische Blumen auf meinem Grab niederlegt. Außerdem soll sie mein Grab pflegen und dazu innerhalb von vier Wochen nach meinem Tod mit der Friedhofsgärtnerei Silberzweig einen Grabpflegevertrag mit einem Jahreswert von 400 € abschließen.

Zu ihren Lasten setze ich folgende Vermächtnisse aus:

Das Tierheim Sanfte Pfote e.V. soll bis 25 Jahre nach meinem Tode eine monatliche Spende von 50 € erhalten.
Meine Nichte Klara soll dass Meißner Kaffeeservice mit dem Zwiebelmuster erhalten.


Berlin, den 29. April 1999

Erwin Schulze


Vor- und Nacherbe

Der Erblasser kann anordnen, dass eine Person erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vor- und Nacherbe). Der Erblasser kann bestimmen, dass der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben Erbe wird oder einen bestimmten Zeitpunkt bestimmen (z.B. die Wiederheirat des Vorerben).
Der Nacherbe ist dadurch geschützt, dass der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegt, d.h. der Vorerbe hat nicht alle Rechte, die sonst jedem Eigentümer zustehen. Der Erblasser kann den Vorerben von den meisten gesetzlichen Beschränkungen jedoch auch befreien, so dass der Nacherbe nur noch das erhält, was zum Zeitpunkt des Nacherbfalls noch übrig ist.

Ersatzerbe

Befürchtet der Erblasser, dass eine im Testament als Erbe bezeichnete Person zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr lebt oder die Erbschaft ausschlägt, kann er einen Ersatzerben einsetzen. Tut er das nicht, fällt die Erbschafft den Rechtsnachfolgern des eigentlich gewollten Erben zu oder wird auf die anderen Erben verteilt. Der Ersatzerbe hingegen tritt an die Stelle des Erben, wenn dieser nicht Erbe wird. Ist jemand als Nacherbe eingesetzt, wird vermutet, dass er auch Ersatzerbe ist.

Formulierungsbeispiel:

Mein letzter Wille

Ich, Maja Müller aus Paderborn, setzte meine Schwester Sonja Schubert zum alleinigen Vorerben ein. Zum alleinigen Nacherben bestimme ich meine Nichte Greta Schubert. Sie ist gleichzeitig Ersatzerbe.

Der Vorerbe ist, soweit das gesetzlich möglich ist, von allen Beschränkungen befreit. Die Nacherbschaft umfasst nur noch den beim Nacherbfall vorhandenen Nachlass.

Paderborn, den 11.11.2000
Maja Müller



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